§ 5 Abkommen über die Zusammenarbeit für einBehandlung von durchgeleiteten Zahlungen und von Bruttoverkaufserlösen
Artikel 5
Die Parteien verpflichten sich gemeinsam mit anderen Partnerjurisdiktionen zur Zusammenarbeit zwecks Entwicklung eines praktikablen und wirksamen alternativen Ansatzes, um die angestrebten Ziele betreffend Quellensteuern auf durchgeleiteten Zahlungen und Bruttoverkaufserlösen in einer Weise zu erreichen, die den Aufwand möglichst gering hält.