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Abkommen über die Zusammenarbeit für ein · Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

§ 5 Abkommen über die Zusammenarbeit für einBehandlung von durchgeleiteten Zahlungen und von Bruttoverkaufserlösen

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

Die Parteien verpflichten sich gemeinsam mit anderen Partnerjurisdiktionen zur Zusammenarbeit zwecks Entwicklung eines praktikablen und wirksamen alternativen Ansatzes, um die angestrebten Ziele betreffend Quellensteuern auf durchgeleiteten Zahlungen und Bruttoverkaufserlösen in einer Weise zu erreichen, die den Aufwand möglichst gering hält.