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Abkommen über die Zusammenarbeit für ein · Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

§ 8 Abkommen über die Zusammenarbeit für einKonsultationen und Änderungen

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

1. Entstehen Schwierigkeiten bei der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens, so kann jede Partei die Aufnahme von Konsultationen verlangen, um geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Abkommens auszuarbeiten.

2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis der Parteien geändert werden. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt eine solche Abänderung nach dem in Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Verfahren in Kraft.