VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 114 VAG 2016Verantwortlicher Aktuar
3. Abschnitt Versicherungsmathematische Funktion und verantwortlicher Aktuar
(1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession die
1. Lebensversicherung,
2. Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung oder
3. Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben,
haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die in Z 1 bis 3 genannten Versicherungen können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden.
(2) Wesentliche Verfügungen über den verantwortlichen Aktuar und seinen Stellvertreter sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats gemeinsam zu treffen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-01-01