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VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 127a VAG 2016Interne Leitlinien und Verfahren

7. Abschnitt Versicherungsvertrieb

In KraftAmtlicher Text

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene interne Leitlinien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 123a zu erstellen bzw. festzulegen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.