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VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 238 VAG 2016Vorliegen der Gleichwertigkeit

7. Abschnitt Mutterunternehmen mit Sitz in Drittländern

In KraftAmtlicher Text

(1) Wurde die Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung gemäß § 237 festgestellt, so hat sich die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde auf die in einem Drittland durchgeführte Gruppenaufsicht zu stützen.

(2) Der 6. Abschnitt des 9. Hauptstücks und § 225 sind bei der Zusammenarbeit der FMA als Aufsichtsbehörde von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit den Aufsichtsbehörden aus Drittländern sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-01-01