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VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 266 VAG 2016Ersatzpflicht des Abschlussprüfers

6. Abschnitt Abschlussprüfer

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 333 Abs. 14

Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme

1. bis zu 200 Millionen Euro auf

2 Millionen Euro,

2. bis zu 400 Millionen Euro auf

3 Millionen Euro,

3. bis zu einer Milliarde Euro auf

4 Millionen Euro,

4. bis zu zwei Milliarden Euro auf

6 Millionen Euro,

5. bis zu 5 Milliarden Euro auf

9 Millionen Euro,

6. bis zu 15 Milliarden Euro auf

12 Millionen Euro,

7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf

18 Millionen Euro

je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-02-19