VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 287 VAG 2016Bezeichnungsschutz
2. Abschnitt Beaufsichtigung
Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit sich die Zulässigkeit nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt – nur Unternehmen, die zum Betrieb der Vertragsversicherung berechtigt sind, sowie deren berufliche Interessenvertretungen führen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-01-01