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VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 287 VAG 2016Bezeichnungsschutz

2. Abschnitt Beaufsichtigung

In KraftAmtlicher Text

Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit sich die Zulässigkeit nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt – nur Unternehmen, die zum Betrieb der Vertragsversicherung berechtigt sind, sowie deren berufliche Interessenvertretungen führen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-01-01