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VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 318 VAG 2016Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage

13. Hauptstück Strafbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-02-19