VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 318 VAG 2016Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage
13. Hauptstück Strafbestimmungen
Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-02-19