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VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 331 VAG 2016Verjährung

13. Hauptstück Strafbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten. In diese Verjährungsfrist und diejenige nach § 31 Abs. 3 VStG sind die Zeiten eines gerichtlichen Strafverfahrens nicht einzurechnen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-01-01