VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 331 VAG 2016Verjährung
13. Hauptstück Strafbestimmungen
Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten. In diese Verjährungsfrist und diejenige nach § 31 Abs. 3 VStG sind die Zeiten eines gerichtlichen Strafverfahrens nicht einzurechnen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-01-01