§ 1 Rahmenübereinkommen des Europarates überArtikel 1 – Ziele des Übereinkommens
Abschnitt I – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze Abschnitt römisch eins – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbaren:
a.
die Anerkennung der Tatsache, dass Rechte in Bezug auf das Kulturerbe dem Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte innewohnen;
b.
die Anerkennung der individuellen und kollektiven Verantwortung hinsichtlich des Kulturerbes;
c.
die Betonung der Tatsache, dass die Ziele der Bewahrung des Kulturerbes und seiner nachhaltigen Nutzung die menschliche Entwicklung und die Lebensqualität sind;
d.
die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, und zwar in Bezug auf:
–
die Rolle des Kulturerbes für den Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft sowie für die Prozesse einer nachhaltigen Entwicklung und die Förderung der kulturellen Vielfalt;
–
größere Synergien bei den Kompetenzen aller beteiligten öffentlichen, institutionellen und privaten Akteure.