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Rahmenübereinkommen des Europarates über · Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

§ 1 Rahmenübereinkommen des Europarates überArtikel 1 – Ziele des Übereinkommens

Abschnitt I – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze Abschnitt römisch eins – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbaren:

a.

die Anerkennung der Tatsache, dass Rechte in Bezug auf das Kulturerbe dem Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte innewohnen;

b.

die Anerkennung der individuellen und kollektiven Verantwortung hinsichtlich des Kulturerbes;

c.

die Betonung der Tatsache, dass die Ziele der Bewahrung des Kulturerbes und seiner nachhaltigen Nutzung die menschliche Entwicklung und die Lebensqualität sind;

d.

die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, und zwar in Bezug auf:

–

die Rolle des Kulturerbes für den Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft sowie für die Prozesse einer nachhaltigen Entwicklung und die Förderung der kulturellen Vielfalt;

–

größere Synergien bei den Kompetenzen aller beteiligten öffentlichen, institutionellen und privaten Akteure.