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Rahmenübereinkommen des Europarates über · Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

§ 15 Rahmenübereinkommen des Europarates überArtikel 15 – Verpflichtungen der Vertragsparteien

Abschnitt IV – Überwachung und Zusammenarbeit Abschnitt römisch vier – Überwachung und Zusammenarbeit

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:

a.

Entwicklung einer Überwachungsfunktion durch den Europarat, welche die Bereiche der Gesetzgebung, Politik und Praxis in Bezug auf das Kulturerbe abdeckt und mit den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen im Einklang steht;

b.

Wartung, Entwicklung und Einspeisung von Daten in ein gemeinsames, der Öffentlichkeit zugängliches Informationssystem, durch das eine Beurteilung der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen durch jede der Vertragsparteien erleichtert wird.