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Rahmenübereinkommen des Europarates über · Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

§ 21 Rahmenübereinkommen des Europarates überArtikel 21 – Kündigung

Abschnitt V – Schlussbestimmungen Abschnitt römisch fünf – Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

a.

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

b.

Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.