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Rahmenübereinkommen des Europarates über · Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

§ 4 Rahmenübereinkommen des Europarates überArtikel 4 – Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf das Kulturerbe

Abschnitt I – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze Abschnitt römisch eins – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien anerkennen, dass:

a.

jeder Mensch, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, das Recht besitzt, einen Nutzen aus dem Kulturerbe zu ziehen und zu seiner Bereicherung beizutragen;

b.

jeder Mensch, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, die Verpflichtung besitzt, das Kulturerbe anderer genauso zu achten wie das eigene Kulturerbe und folglich auch das gemeinsame Erbe Europas;

c.

die Ausübung des Rechtes auf Kulturerbe nur jenen Beschränkungen unterworfen werden kann, welche in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz des öffentlichen Interesses sowie der Rechte und Freiheiten Dritter notwendig sind.