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Weltraumverordnung · Weltraumverordnung

§ 7 WeltraumverordnungKosten der Überprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kosten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 trägt der Betreiber. Sie richten sich nach § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996 , in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Kosten für die Überprüfung durch sachverständige Personen nach § 5 Abs. 2 trägt der Betreiber.