Weltraumverordnung · Weltraumverordnung
§ 9 WeltraumverordnungBehördenzuständigkeit
Die zuständige Behörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und die Führung des Registers ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unbeschadet der im § 17 des Weltraumgesetzes vorgesehenen Einvernehmensherstellungen.
Verweist auf
- Weltraumverordnung Art. 17