§ 8 Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im RAusschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds
ARTIKEL 8
(1) Bei der Kommission wird für die von der Kommission verwalteten Mittel des 11. EEF ein Ausschuss (im Folgenden „EEF-Ausschuss") eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.
(2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss werden wie folgt gewichtet:
Mitgliedstaat
Stimmen
Belgien
33
Bulgarien
2
Tschechische Republik
8
Dänemark
20
Deutschland
206
Estland
1
Irland
9
Griechenland
15
Spanien
79
Frankreich
178
Kroatien (*)
[2]
Italien
125
Zypern
1
Lettland
1
Litauen
2
Luxemburg
3
Ungarn
6
Malta
1
Niederlande
48
Österreich
24
Polen
20
Portugal
12
Rumänien
7
Slowenien
2
Slowakei
4
Finnland
15
Schweden
29
Vereinigtes Königreich
147
EU27 insgesamt
998
EU28 insges. (*)
[1 000]
(*) Geschätzte Stimmenzahl.
(3) Der EEF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit, für die 720 von 998 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 14 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 279 Stimmen erforderlich.
(4) Sollte ein Staat der Union beitreten, so werden die Stimmengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.
(5) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses einstimmig auf Vorschlag der Kommission an.