Satzung des Gerichtshofs der Europäische · Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
§ 28 Satzung des Gerichtshofs der Europäische
ARTIKEL 28
Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.