Satzung des Gerichtshofs der Europäische · Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
§ 30 Satzung des Gerichtshofs der Europäische
ARTIKEL 30
Jeder Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.