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Satzung des Gerichtshofs der Europäische · Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

§ 42 Satzung des Gerichtshofs der Europäische

ARTIKEL 42

In KraftAmtlicher Text

Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.