Satzung des Gerichtshofs der Europäische · Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
§ 59 Satzung des Gerichtshofs der Europäische
ARTIKEL 59
Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren. Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.