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Satzung des Gerichtshofs der Europäische · Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

§ 9 Satzung des Gerichtshofs der Europäische

ARTIKEL 9

In KraftAmtlicher Text

Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft vierzehn Richter.

Die teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft jedes Mal vier Generalanwälte.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-07-01