InfoV · Informationsverordnung – InfoV
§ 3 InfoVVerzeichnis berechtigter Personen
Die Registraturen gemäß § 21 InfOG führen je ein ständiges Verzeichnis der Personen, denen auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten oder nicht-öffentlichen Informationen gewährt wird.
Verweist auf
- InfoV Art. 21