§ 1 SpVVAnwendungsbereich
Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in § 6 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016 , festgelegten Pflichten angewendet werden können.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-03
Verweist auf
- SpVV Art. 6