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Islamgesetz 2015 · Islamgesetz 2015

§ 22 Islamgesetz 2015Friedhöfe

4. Abschnitt Rechte und Pflichten der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“

In KraftAmtlicher Text

(1) Friedhöfe bzw. Friedhofsabteilungen sind auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung oder Schließung sowie Enterdigungen einzelner Grabstellen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der religionsgesellschaftlichen Oberbehörde.

(2) Bestattungen auf Friedhöfen bzw. Friedhofsabteilungen dürfen nur mit Zustimmung der religionsgesellschaftlichen Oberbehörde vorgenommen werden.