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Beistellung von Ressourcen für die „Unit · Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

§ 7 Beistellung von Ressourcen für die „UnitAllgemeine Bestimmungen

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

7.1 Die Parteien kommen überein, dass der Beitrag der Regierung und die Unterstützung durch die Vereinten Nationen durch die allgemeinen Bestimmungen, die in den einschlägigen Anhängen festgelegt sind, geregelt sind.