§ 7 Beistellung von Ressourcen für die „UnitAllgemeine Bestimmungen
Artikel 7
7.1 Die Parteien kommen überein, dass der Beitrag der Regierung und die Unterstützung durch die Vereinten Nationen durch die allgemeinen Bestimmungen, die in den einschlägigen Anhängen festgelegt sind, geregelt sind.