kV-EEV · Kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung
§ 1 kV-EEVEigenmittelerfordernis
(1) Kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016 haben das Eigenmittelerfordernis auf Grund der in den §§ 2 und 3 genannten Indizes zu ermitteln.
(2) Das Eigenmittelerfordernis hat dem jeweils höheren der beiden gemäß §§ 2 und 3 zu ermittelnden Indizes zu entsprechen.
(3) Die Vorschriften über die Sicherheitsrücklage gemäß § 71 VAG 2016, welche gemäß § 45 VAG 2016 satzungsgemäß zu bilden ist und welche die individuellen Risiken des kleinen Versicherungsvereins ausreichend zu berücksichtigen hat, bleiben unberührt.
Verweist auf
- kV-EEV § 2
- kV-EEV § 3
- kV-EEV Art. 45
- kV-EEV Art. 5
- kV-EEV Art. 71