Soziale Sicherheit – Durchführung (Indie · Soziale Sicherheit – Durchführung (Indien)
§ 0 Soziale Sicherheit – Durchführung (Indie
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien im Bereich der sozialen Sicherheit *1)
StF: BGBl. III Nr. 61/2015
Auf Grund des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien im Bereich der Sozialen Sicherheit, unterzeichnet in Wien am 4. Februar 2013 – im Folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden, und zwar:
– für die Republik Österreich
der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
– für die Republik Indien
der Minister für Angelegenheiten von Auslandsindern (Minister of Overseas Indian Affairs),
zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:
Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 mit 1. Juli 2015 in Kraft.
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 60/2015 .