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Soziale Sicherheit – Durchführung (Indie · Soziale Sicherheit – Durchführung (Indien)

§ 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (IndieStatistiken

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die Anzahl der nach Artikel 4 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in elektronischer Form auszutauschen. Diese Statistiken beinhalten die Anzahl der Leistungsempfänger und den Gesamtbetrag der Leistungen.