ELGA-VO 2015 · ELGA-Verordnung 2015
§ 11 ELGA-VO 2015Aktualisierung der OTC-Liste
3. Abschnitt Wechselwirkungsrelevante, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
(1) Führen andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß § 10 zu veröffentlichen.
(2) Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß § 10 als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.