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ELGA-VO 2015 · ELGA-Verordnung 2015

§ 17 ELGA-VO 2015Terminologien

4. Abschnitt Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 sind die gemäß Abs. 2 veröffentlichten Terminologien zu verwenden.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat

1. die für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten zu verwendenden Terminologien sowie

2. die OID der zu verwendenden Terminologien

als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.

(3) Sind Terminologien zu aktualisieren, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin diese gemäß Abs. 2 zu veröffentlichen.