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Fernabsatz-Verordnung · Fernabsatz-Verordnung

§ 6 Fernabsatz-VerordnungQualitätskontrolle

In KraftAmtlicher Text

(1) Vor Abgabe der bestellten Arzneispezialität durch Fernabsatz hat unter Aufsicht einer Apothekerin/eines Apothekers der abgebenden Apotheke eine abschließende Kontrolle zu erfolgen, insbesondere ob die Sendung oder die Hinterlegung mit der Bestellung übereinstimmt.

(2) Die Apothekerin/der Apotheker gemäß Abs. 1 hat die Arzneispezialität zur Abgabe durch Fernabsatz freizugeben; dies ist zu dokumentieren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-29