Fernabsatz-Verordnung · Fernabsatz-Verordnung
§ 6 Fernabsatz-VerordnungQualitätskontrolle
(1) Vor Abgabe der bestellten Arzneispezialität durch Fernabsatz hat unter Aufsicht einer Apothekerin/eines Apothekers der abgebenden Apotheke eine abschließende Kontrolle zu erfolgen, insbesondere ob die Sendung oder die Hinterlegung mit der Bestellung übereinstimmt.
(2) Die Apothekerin/der Apotheker gemäß Abs. 1 hat die Arzneispezialität zur Abgabe durch Fernabsatz freizugeben; dies ist zu dokumentieren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-29