Fernabsatz-Verordnung · Fernabsatz-Verordnung
§ 9a Fernabsatz-VerordnungHinterlegung
(1) Die Hinterlegung hat in unmittelbar an die abgebende Apotheke angeschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen zu erfolgen.
(2) Sofern die Abgabe der Arzneispezialitäten durch die Apotheke im Wege der Hinterlegung erfolgt, gelten § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7.