CHlG · Conterganhilfeleistungsgesetz
§ 6 CHlGVerweisungen
Anspruchsberechtigung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
CHlG · Conterganhilfeleistungsgesetz
Anspruchsberechtigung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.