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Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/ · Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung

§ 1 Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gold- und Silberschmied und Juwelier oder Gold- und Silberschmiedin und Juwelierin) zu bezeichnen.