§ 3 Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/Berufsbild
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos.
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
4. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes
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2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und
der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
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3. Einführung in die
Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1.
Methodenkompeten z: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
4.2
So z iale Kompeten z: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
4.3
Personale Kompeten z: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
4.4
Kommunikative Kompetenz : zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen
Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5
Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
4.6
Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den
Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5. Kenntnis der Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung
6. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
7. Handhaben, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsgeräte und Hilfsvorrichtungen
8. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
9. Kenntnis der berufsspezifischen Chemikalien
(Säuren, Laugen, Salze, Gase) sowie über deren Handhabung und Lagerung (Sicherheitsdatenblätter)
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10. –
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Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über Edelmetalle wie zB Punzierungsgesetz
11. –
Kenntnis der Strichprobe für Edelmetalle und
Edelmetalllegierungen sowie der dazu benötigten Hilfsmittel und Probeflüssigkeiten
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12. –
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Ausführen von Strichproben auf Edelmetalle und Edelmetalllegierungen
13. Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen und Werkzeichnungen
14. Anfertigen von Skizzen sowie von Werkzeichnungen
15. –
Grundkenntnisse des
rechnergestützten
Konstruierens und Zeichnens (CAD, CAM)
Kenntnis des rechner-
gestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD, CAM)
Anwenden des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD, CAM)
16. –
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Gestalten und Ausarbeiten von eigenen Entwürfe
17. Kenntnis und Mitarbeit beim Auswählen und
Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen
Auswählen und Vorbereiten von Werk- und
Hilfsstoffen
18. Messen von berufsspezifischen mechanischen
Größen
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19. Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen wie
Anreißen, Feilen, Sägen, Schneiden, Schaben, Schmirgeln, Bohren, Gewindeschneiden
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20. –
Umformen von Werkstoffen wie Hämmern,
Biegen, Schmieden, Treiben
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21. –
Anfertigen von Gussmodellen
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22. –
Anwenden der berufsspezifischen Mathematik
wie zB Legierungsberechnungen, Auf-, Ab- und Umlegierungsberechnungen
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23. –
Schmelzen und Gießen von Edelmetallen und deren Legierungen
24. –
Ziehen und Walzen von Edelmetalldrähten und -blechen
25. Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie
zB Fräsen und Drehen
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26. –
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Gestalten von Flächen zB durch Fräsen, Stechen, Ätzen, Ziselieren, Emaillieren usw.
27. Herstellen von einschlägigen lösbaren (wie Schraub-, Stift- und Nietverbindungen) und unlösbaren Verbindungen (wie Löten, Kleben,
Punkt- und Laserschweißen)
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28. –
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Herstellen von beweglichen Verbindungen
(Scharnier- und Ösenverbindungen)
29. –
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Anfertigen von Funktionsteilen wie Verschlüsse (Schnapp-, Dreh- und Leiterverschlüsse), Manschetten oder Broschierungen
30. –
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Behandeln von Oberflächen durch Schleifen und Polieren
31. –
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–
Veredeln von Oberflächen
32. –
Herstellen von Hilfsvorrichtungen und einfachen Werkzeugen
33. Durchführen von Wärmebehandlungen wie Härten und Anlassen
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34. –
Kenntnis der gebräuchlichen Edel- und
Schmucksteine, synthetischen Steine, Perlen,
Korallen, Imitationen und über deren Verarbeitung
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35. –
Herstellen von Fassungen
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36. –
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Einsetzen und Fassen von Edel- und Schmucksteinen sowie von Perlen
37. –
Passen und Montieren von Einzelteilen zu einfachen Schmuck- oder kunsthandwerklichen Gegenständen
38. –
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Herstellen und Ausfertigen von Schmuck- oder kunsthand-werklichen Gegenständen
einschließlich der notwendigen Vor- und Abschluss-arbeiten
39. –
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Kontrollieren und Überprüfen der fertigen Schmuck- oder kunsthand-werklichen Gegenstände
40. –
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Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck- oder kunsthandwerklichen Gegenständen
41. –
Reinigen und Pflegen von Schmuck, Edelsteinen und Perlen mit Reinigungsmitteln und Geräten unter Vermeidung von Beschädigungen
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42. –
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Mitarbeit beim Ermitteln des Materialbedarfs, beim Einholen von Angeboten, Bestellen und Überwachen der Lieferungen
Ermitteln des Materialbedarfs, Einholen
von Angeboten, Bestellen und
Überwachen der Lieferungen
43. Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)
44. Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen
Mitarbeit beim projektbezogenen Kalkulieren und Kostenplanen
Projektbezogenes Kalkulieren und Kostenplanen
45. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
46. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
47. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt:
Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
48. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere der berufsspezifischen Arbeitshygiene- und Sicherheitsvorschriften und den Umgang mit elektrischen Strom
49. Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
50. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987 , zu entsprechen.