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Hafner/in-Ausbildungsordnung · Hafner/in-Ausbildungsordnung

§ 8 Hafner/in-AusbildungsordnungFachzeichnen

Theoretische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Konstruktionszeichnung nach Vorgaben zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.