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Bundesgesetz über die Agentur für Passag · Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

§ 8a Bundesgesetz über die Agentur für PassagStrafbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Wer gegen die Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2, 3 und 4 sowie§ 8 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.