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Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Aus · Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung

§ 8 Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-AusFachzeichnen

Theoretische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.