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Zimmerei-Ausbildungsordnung · Zimmerei-Ausbildungsordnung

§ 8 Zimmerei-AusbildungsordnungFachzeichnen

Theoretische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer maßstäblichen Werkzeichnung einer einschlägigen Holzbaukonstruktion nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.