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Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung · Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 1 Zimmereitechnik-AusbildungsordnungLehrberuf Zimmereitechnik

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Lehrberuf Zimmereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmereitechniker oder Zimmereitechnikerin) zu bezeichnen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01