Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungso · Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung
§ 1 Ofenbau- und Verlegetechnik-AusbildungsoLehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik
(1) Der Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Ofenbau- und Verlegetechniker oder Ofenbau- und Verlegetechnikerin) zu bezeichnen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-07-01