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Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungso · Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung

§ 1 Ofenbau- und Verlegetechnik-AusbildungsoLehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Ofenbau- und Verlegetechniker oder Ofenbau- und Verlegetechnikerin) zu bezeichnen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-07-01