Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungso · Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung
§ 13 Ofenbau- und Verlegetechnik-AusbildungsoEvaluierung
Praktische Prüfung
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2021 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Ofenbau- und Verlegetechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.
Verweist auf
- Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungso Art. 31