Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungs · Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung
§ 1 Platten- und Fliesenleger/in-AusbildungsLehrberuf Platten- und Fliesenleger/in
(1) Der Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Platten- und Fliesenleger oder Platten- und Fliesenlegerin) zu bezeichnen.