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Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungs · Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung

§ 8 Platten- und Fliesenleger/in-AusbildungsFachzeichnen

Theoretische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen eines Verlegeplanes in Grund- und Aufriss sowie einer einschlägigen Konstruktions-Detailzeichnung nach Vorgaben zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.