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Textilgestaltung-Ausbildungsordnung · Textilgestaltung-Ausbildungsordnung

§ 8 Textilgestaltung-AusbildungsordnungFachzeichnen

Theoretische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung hat nach Angabe das Anfertigen eines einfachen mehrfarbigen Entwurfes zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.