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Europäisches Auslieferungsübereinkommen · Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll

§ 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Artikel 1 – Verpflichtung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäß Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Personen und die ersuchte Vertragspartei hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.