§ 12 Abkommen über den gegenseitigen Schutz kKOSTEN
ARTIKEL 12
Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens entstehen.
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Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens entstehen.