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Abkommen über den gegenseitigen Schutz k · Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)

§ 6 Abkommen über den gegenseitigen Schutz kÜBERMITTLUNG KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

ARTIKEL 6

In KraftAmtlicher Text

1. Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg, sofern von der innerstaatlichen Sicherheitsbehörden nicht anders gewünscht, übermittelt. Der Empfänger bestätigt den Empfang der klassifizierten Informationen in schriftlicher Form.

2. Elektronische Übermittlung von klassifizierten Informationen wird mit von den innerstaatlichen Sicherheitsbehörden vereinbarten zertifizierten kryptografischen Mitteln durchgeführt.