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RBV · Recycling-Baustoffverordnung

§ 2 RBVGeltungsbereich

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Diese Verordnung gilt für

1. Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle,

2. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche oder recyclierte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1 ,

2a. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken für die Einsatzbereiche gemäß § 13 Z 8 und § 17 Z 3 und

3. bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 , endet.