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RBV · Recycling-Baustoffverordnung

§ 7 RBVZulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote

3. Abschnitt Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen

In KraftAmtlicher Text

(1) Recycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:

1. Asbest,

2. künstliche Mineralfasern,

3. (H)FCKW (zB in extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)),

4. PAK (zB Teer),

5. PCB,

6. Phenole,

7. Mineralöl,

8. Gips,

9. magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten,

10. zementgebundener Holzspanbeton,

11. Brandschutzplatten und

12. Kunstmarmor.

Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.

(2) Zusätzlich zu den in Anhang 1 genannten Abfällen ist die Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 zulässig.

(3) Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-E dürfen nur aus Gleisschottermaterial oder technischem Schüttmaterial hergestellt werden.